BAG-Grundsatzurteil zu Urlaubsanspruch

ZENTRUM informiert:

Gute Nachricht – richtungsweisendes Grundsatzurteil wurde am Bundesarbeitsgericht (BAG) zugunsten der Arbeitnehmer gesprochen!

Entgegen § 194 Abs.1  i.V.m. § 195 BGB und der z.T. kürzer in Arbeitsverträgen fixierten bzw. in Tarifverträgen verbrieften Plichten, die dort von den DGB Systemgewerkschaften ausgehandelt wurden, hat das Bundesarbeitsgericht am 20.12.2022 unter dem Aktenzeichen 9 AZR 266/20 entschieden, dass Resturlaub nach einer bisher recht kurzen Frist nicht mehr automatisch verfällt und sogar viele Jahre bis zu hin zu Jahrzehnten rückwirkend in Anspruch genommen oder auch ausbezahlt werden kann.

Neu ist, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer hinweisen und warnen müssen, dass der Resturlaub verfällt, wenn kein Urlaubsantrag gestellt oder dieser schlichtweg vom Arbeitnehmer vergessen wurde.
Unterlässt der Arbeitgeber dies, verfällt der nicht genommene Urlaub auch in Zukunft nicht.
Auch bei bereits vor Jahren gekündigten Arbeitsverhältnissen sind nicht genommene, bzw. nicht ausgezahlte Urlaubsansprüche noch nicht verjährt!

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat mit diesem Urteil eine Entscheidung des EuGHs (Europäischer Gerichtshof) umgesetzt, welches bereits zuvor feststellte:
,,Der Anspruch auf bezahlten Urlaub stelle einen bedeutenden Grundsatz der Grundrechtecharta der EU dar‘‘. Die Gewerkschaft ZENTRUM begrüßt diese Entscheidung ausdrücklich, bedauert aber zugleich, dass dieser Rechtsstandpunkt nicht direkt auf Grundlage nationaler Rechtsprechung bzw. im Rahmen von Tarifverhandlungen zustande gekommen ist.

Die Gewerkschaft ZENTRUM sieht sich mit diesem Urteil in ihrer täglichen Arbeit bestätigt, dass Vehemenz und Standhaftigkeit zur Durchsetzung der rechtlichen Interessen der Arbeitnehmer unabdingbar sind. Auch wir werden weiterhin im Interesse unserer Mitglieder den Rechtsschutz, wenn es sein muss über Instanzen hinweg, zielgerichtet einsetzen.

Quelle:    https://www.arbeitsrechte.de/verjaehrung-vom-urlaubsanspruch-bag-staerkt-rechte-der-arbeitnehmer/

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Weitere Informationen auch unter:

 https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/wann-urlaub-zu-uebertragen-ist-und-wann-freie-tage-verfallen_76_391108.html

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