Wie gründe ich einen Betriebsrat?
Ihr habt die Absicht, einen Betriebsrat zu gründen? Ihr wisst nur nicht, wie ihr das angehen sollt? Wir haben euch hier die wichtigsten Punkte rund um die Betriebsratsgründung zusammengestellt. Wenn ihr weitere Fragen habt oder Unterstützung braucht, könnt ihr euch selbstverständlich auch gerne direkt an uns wenden.
»Wann kann ein Betriebsrat gewählt werden?«
Besteht in einem Betrieb noch kein Betriebsrat, kann dieser jederzeit gegründet werden. Gewählt wird alle vier Jahre neu. Der neu gewählte Betriebsrat wird in den gesetzlich vorgegebenen Wahlturnus eingebunden, das heißt, dass die erste Amtszeit sich damit eventuell verkürzen kann.
»Wer darf wählen und gewählt werden?«
Voraussetzung für die Gründung ist, dass es mindestens fünf wahlberechtigte Beschäftigte bei euch im Betrieb gibt, von denen drei wählbar sind. Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Tag der Wahl im Betrieb angestellt sind. Wählbar im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens sechs Monate angehören.
»Die Rolle des Arbeitgebers«
Vielleicht ist euer Arbeitgeber nicht begeistert von eurem Vorhaben, einen Betriebsrat zu wählen. Das ist aber letztendlich egal. Einen Betriebsrat zu wählen ist euer gesetzlich verbrieftes Recht. Der Arbeitgeber darf die Betriebswahl nicht behindern oder verbieten. Er darf euch und eure Kollegen auch nicht unter Druck setzen oder ihnen gar mit der Schließung des Betriebs drohen. Damit würde er sich nach § 119 BetrVG strafbar machen. Er ist zudem verpflichtet, alle für die Wahl benötigten Informationen, Materialien und Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
»Vorbereitungen für die Betriebsratswahl«
Es ist bei den Vorbereitungen für die Betriebsratswahl sehr wichtig, mit Vorsicht zu agieren und zunächst nur vertrauenswürdige Kollegen in das Vorhaben einzubinden. Der Wahlaufruf mit der Einladung zur Wahl eines Wahlvorstands wird im Betrieb ausgehängt. Drei wahlberechtigte Beschäftigte können diesen als Wahlinitiatoren unterschreiben. Mit dem Aushang sind diese drei Beschäftigten vor einer Kündigung geschützt. Alternativ darf der Wahlaufruf auch von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft wie uns ausgehängt werden.
Auf der Wahlversammlung wird dann der Wahlvorstand durch die Mehrheit der anwesenden Kollegen gewählt. Dieser bereitet die Betriebsratswahl vor und führt sie durch.
Sollte die Wahlversammlung verhindert werden oder während der Versammlung kein Wahlvorstand gewählt werden, ist es möglich, eine Bestellung des Wahlvorstands über das zuständige Arbeitsgericht zu erzwingen.
»Durchführung der Betriebsratswahl«
Es gibt zwei Wahlverfahren. Das reguläre und das vereinfachte zweistufige Verfahren. Welches Verfahren bei euch Anwendung findet, hängt von der Anzahl der Beschäftigten in eurem Betrieb ab:
- 5 bis 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer: vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren
- 101 bis 200 wahlberechtigte Arbeitnehmer: reguläres Wahlverfahren oder Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, das vereinfachte Verfahren anzuwenden
- Mehr als 200 wahlberechtigte Arbeitnehmer: reguläres Wahlverfahren
Die Größe des zu wählenden Betriebsrats hängt ebenfalls von der Anzahl der Beschäftigten bei euch im Betrieb ab. Er besteht in Betrieben mit 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, mit 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern usw. (§ 9 BetrVG). Wir beraten euch gern bei Fragen rund um das Wahlprozedere und begleiten euch auch bei Bedarf während des Gründungsprozesses.
Ihr seht also: Die Betriebsratsgründung ist kein Hexenwerk und mit einem erfahrenen Partner wie uns an der Seite kommt ihr erfolgreich ans Ziel.