Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) vertritt die Interessen der Jugendlichen unter 18 Jahren oder der Auszubildenden eines Betriebes.
Gemeinsam mit dem Betriebs- oder Personalrat kümmert sie sich um die besonderen Belange dieser Beschäftigten.
Die JAV ist kein Organ mit eigenen Vertretungsrechten und kann daher nur in Betrieben errichtet werden, in denen es einen Betriebs- oder Personalrat gibt. Anträge und Anregungen sind somit an diesen von der JAV heranzutragen, damit sie berücksichtigt werden können.
Die JAV wacht über die Einhaltung der zugunsten von Jugendlichen und Auszubildenden bestehenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.
Eine JAV wird nach § 60 Abs. 1 BetrVG in der Regel in Betrieben mit mindestens 5 Arbeitnehmern, die das 18.Lebensjahr noch nicht erreicht haben oder im Rahmen ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, gewählt.
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Arbeitnehmer (Auszubildende, Volontäre, Umschüler, duale Studenten, Pflichtpraktikanten), die am Wahltag das 18.Lebensjahr noch nicht erreicht haben oder sich in andauernder Berufsausbildung befinden.
Die Wahl findet alle 2 Jahre statt. Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder hängt von der Größe des Betriebes ab.
Du interessierst dich für das Amt in der JAV? Wir beraten und unterstützen dich gern!
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