Satzung

Stand 19.10.2024

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Vereinigung führt den Namen

Zentrum – Die alternative Gewerkschaft; kurz: ZAG

(2) ZAG hat ihren Sitz in Stuttgart.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01.01. – 31.12.).

 

§ 2 Zweck

(1) Zweck von ZAG ist die Wahrung und Förderung der Arbeitnehmerinteressen aller abhängig Beschäftigten im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG im Organisationsbereich der BRD.

Dies soll durch die Mitgestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in Unternehmen, Betrieben, Einrichtungen und Verwaltungen unter anderem durch den Abschluss von Vereinbarungen und Verträgen in der jeweiligen Branche durch eine Fachgruppe im Sinne des § 13 erreicht werden.

Zur Durchsetzung tariflicher Forderungen und sonstiger Vereinbarungen nehmen wir, sofern nötig, unser Streikrecht wahr, für dessen Modernisierung wir uns stark machen.

Eine punktuelle Zusammenarbeit mit anderen Gewerkschaften wird auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene angestrebt.

(2) ZAG setzt sich für die persönliche und berufliche Förderung der Arbeitnehmer durch Schulungs- und Bildungsmaßnahmen ein.

(3) ZAG ist eine freiwillig von Arbeitnehmern gegründete Vereinigung mit sozialer, gesellschaftlicher und berufspolitischer Zielsetzung.

(4) ZAG ist parteipolitisch neutral und bekennt sich zu den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtstaates im Sinne des Grundgesetzes. ZAG erkennt das Tarifvertragsgesetz verbindlich an und ist auf überbetrieblicher Grundlage organisiert. Sie ist frei gebildet, gegnerfrei und unabhängig von Staat, Religionsgemeinschaften und Arbeitgebern.

(5) ZAG wird bei der Verbesserung von Arbeitsbedingungen sowie bei der Begründung und der Beendigung von Arbeitsverhältnissen mitwirken. Hierzu wird ZAG insbesondere die Belange der Familienpolitik und der langfristigen Familienplanung einbeziehen und die Ordnung betrieblicher und betriebsverfassungsrechtlicher Verhältnisse berücksichtigen.

(6) ZAG wird Auswege und Lösungen aus den sich aus der Globalisierung ergebenden Veränderungen und Gefährdungen für Arbeitnehmer erarbeiten und aufzeigen.

(7) ZAG setzt sich für die Wahrung der Mitgliederinteressen vor Sozialverbänden im Sinne der Satzung ein.

(8) Zur arbeits- und sozialgerichtlichen Absicherung sowie zur Wahrung individueller Rechte können Mitglieder nach Ablauf der Wartezeit erstinstanzlich Rechtschutz erhalten. Näheres ist in § 7 geregelt.

(9) ZAG ist eine von anderen Arbeitnehmervereinigungen unabhängige Gewerkschaft, die bedingt durch ihre Struktur in verschiedenen Regionen in unterschiedlichen Branchen wirken kann.

(10) ZAG setzt sich für die Erhaltung des Streikrechts und eine Ausweitung der Streikfreiheit ein. Durch den Abschluss von Tarifverträgen und anderen Vereinbarungen soll die Tarifbindung gestärkt werden, wodurch eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen herbeigeführt werden soll.

 

§ 3 Aufgaben

Der Satzungszweck wird im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten, insbesondere durch die Wahrnehmung folgender Aufgaben erfüllt:

(1) ZAG informiert und berät unter anderem Arbeitnehmer, Auszubildende, Betriebsratsmitglieder, Personalräte, Mitarbeitervertreter, Jugendvertreter, Vertrauensleute der Schwerbehinderten und Aufsichtsratsmitglieder z.B. über

a) ein menschliches und soziales Betriebsklima

b) Fragen des Arbeits- und Sozialrechts

c) Aus- und Weiterbildung sowie berufliche Weiterentwicklung

d) sonstige gesellschaftliche Fragen und Entwicklungen.

(2) ZAG plant die Durchführung von Seminaren, Lehrgängen und Informationsveranstaltungen mit arbeits-, gesellschafts- und berufspolitischer Zielsetzung. Die Themen ergeben sich aus der beruflichen und gesellschaftspolitischen Praxis.

(3) Bei betriebsinternen Wahlen nach dem BetrVG unterstützt ZAG ihre Mitglieder bei der Erstellung von Vorschlags- und Kandidatenlisten unter Einhaltung demokratischer Grundsätze und betriebsverfassungsrechtlicher Vorgaben. Die Möglichkeit mit einer eigenen Gewerkschaftsliste an den Wahlen teilzunehmen, bleibt unabhängig davon bestehen. Wir unterstützen unsere Mitglieder auch bei anderen Wahlen für Arbeitnehmer sowie Beamte z.B. bei Personalratswahlen, Mitarbeitervertretungen im kirchlichen Bereich und anderen vergleichbaren Wahlen.

(4) ZAG schlägt zukünftig ehrenamtliche Richter für das Sozial- und Arbeitsgericht sowie Mitglieder der Selbstverwaltung bei Sozialwahlen vor.

(5) Zur Information, Beratung und gegenseitigen Kommunikation sowie zur Eigendarstellung nach außen werden in erster Linie die „Neuen Medien“ genutzt. Zudem wird zum Zweck der Außendarstellung eine Internetseite verwendet.

Weitere Veröffentlichungen werden in unregelmäßigen Abständen herausgegeben. Hierdurch soll insbesondere auch die Arbeit der Gewerkschaft transparent gemacht werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft und Organe

(1) Eine Mitgliedschaft bei ZAG ist als ordentliches Mitglied, Fördermitglied oder Ehrenmitglied möglich.

(2) Organe von ZAG sind die Mitgliederversammlung (MV) und der Bundesvorstand.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied soll nur werden, wer direkt oder indirekt lohnabhängig beschäftigt ist oder war – Arbeiter(in), Angestellte(r), Beamte(r), Auszubildende(r), Rentner(in), Student(in), Freiberufler(in).

 

 § 6 Arten der Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitgliedschaft

Der Antrag zur Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich an den Bundesvorstand zu richten. Die Mitgliedschaft beginnt mit Absendung der Mitteilung durch den Bundesvorstand, dass der Antragsteller in ZAG aufgenommen ist. Der Bundesvorstand kann die Benachrichtigung des Antragstellers über die Aufnahme in ZAG durch Dritte veranlassen.

Ein Aufnahmeanspruch in ZAG besteht nicht. Ein Aufnahmeantrag kann jederzeit durch den Bundesvorstand abgelehnt werden. Gründe für die Ablehnung des Aufnahmeantrags müssen nicht mitgeteilt werden. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar.

(2) Fördermitgliedschaft

Förderndes Mitglied kann werden, wer sich den Zielen der ZAG verbunden weiß und nicht die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft nach § 6 Abs. 1 erfüllt. Der Antrag zur Aufnahme als Fördermitglied ist schriftlich an den Bundesvorstand zu richten. Die Mitgliedschaft beginnt mit Absendung der Mitteilung durch den Bundesvorstand, dass der Antragsteller als Fördermitglied in ZAG aufgenommen wurde. Der Antrag auf Aufnahme als förderndes Mitglied kann vom Bundesvorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar.

Durch Beschluss des Bundesvorstandes kann die Fördermitgliedschaft beendet werden, insbesondere wenn die Handlungen des fördernden Mitglieds eine Verbundenheit mit den Zielen der ZAG nicht erkennen lassen. Die Mitgliedschaft des fördernden Mitglieds endet unmittelbar nach Bekanntgabe des Beschlusses gegenüber dem Fördermitglied.

(3) Ehrenmitgliedschaft

Die Ehrenmitgliedschaft ist ein Ehrentitel, der Personen verliehen werden kann, die sich in besonderer Weise um ZAG verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft muss begründet beim Bundesvorstand beantragt werden und bedarf dessen Zustimmung. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt bei Zustimmung der betroffenen Person im Rahmen der nächsten MV. Bestehende Rechte und Pflichten aus einer ordentlichen Mitgliedschaft bleiben hiervon unberührt. Ehrenmitglieder sind jedoch vom Mitgliedsbeitrag befreit.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Ehrenmitgliedschaft durch Beschluss des Bundesvorstands aberkannt werden. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn das Verhalten der Person geeignet ist, das Ansehen oder den Ruf der ZAG zu schädigen.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben sich im Rahmen ihrer Tätigkeit für ZAG an den Satzungszweck zu halten.

(2) Mitglieder haben dem Bundesvorstand ihre jeweils aktuelle Anschrift in Textform mitzuteilen.

(3) Die Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, alle Informationen und Mitteilungen, die vom Bundesvorstand veröffentlicht werden, zu beziehen. Die Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an von ZAG angebotenen Schulungen oder Veranstaltungen teilzunehmen. Aus- und Durchführungsbestimmungen sowie weitere Einzelheiten regelt der Bundesvorstand.

(4) Jedes ordentliche Mitglied der ZAG hat im Rahmen dieser Satzung ein Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht.

(5) Über die Gewährung der finanziellen Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds entscheidet der Bundesvorstand. Jedem betroffenen ordentlichen Mitglied steht grundsätzlich im Rahmen der verfügbaren Mittel ein angemessener finanzieller Ausgleich aus dem Solidaritätsfonds zu, wenn der Bundesvorstand Arbeitskampfmaßnahmen nach einer Abstimmung der betroffenen Mitglieder beschlossen hat. Die MV beschließt Richtlinien zur Gewährung einer finanziellen Unterstützung (Warnstreik/Streik) aus dem Solidaritätsfond. Die MV kann auch die vollständige oder teilweise Auflösung des Solidaritätsfonds beschließen und die Verwendung der Mittel für andere Zwecke zulassen.

(6) Mindestmitgliedschaft für den Erhalt einer finanziellen Zuwendung aus dem Solidaritätsfond sowie Rechtsbeistand sind sechs Monate. Härtefälle können vom Vorstand vor Erreichen der Mindestmitgliedschaft genehmigt werden.

(7) Alle Leistungen nach § 2 Abs. 7 und Abs. 8 sind freiwillige Leistungen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Leistungsgewährung muss beim Vorstand beantragt werden. Dieser entscheidet anhand der geltenden Richtlinie.

(8) Anspruch auf Unterstützung und Leistungen wie in der Satzung beschrieben setzt die pünktliche Bezahlung des monatlichen Mitgliedsbeitrags voraus.

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge

(1) Von allen ordentlichen sowie fördernden Mitgliedern werden monatlich Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Mindesthöhe von der MV festgelegt und bestimmt wird. Eine Überprüfung und ggf. Anpassung erfolgt spätestens alle drei Jahre durch die MV. In der Beitragsordnung wird ein detaillierter Ablauf festgelegt.

(2) Die Beiträge werden in der Regel zu Monatsbeginn durch Lastschrift eingezogen. Weitere Kassierungsarten können durch Beschluss des Bundesvorstandes zugelassen werden.

(3) Der Bundesvorstand kann in Einzelfällen Mitgliedern Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(4) Wenn die Mitgliedschaft endet, sind die Mitgliedsbeiträge, die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft fällig werden, zu entrichten.

(5) Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

 

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in ZAG endet:

a) durch Austritt (§ 10)

b) durch Streichung von der Mitgliederliste (§ 11)

c) durch Ausschluss von Mitgliedern (§ 12)

d) durch Tod.

(2) Nach Beendigung der ZAG-Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit, erneut einen Antrag auf Mitgliedschaft in ZAG zu stellen.

 

§ 10 Austritt

(1) Der Austritt aus ZAG erfolgt durch schriftliche Erklärung.

(2) Der Austritt ist mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an den Bundesvorstand erforderlich.

(3) Mit dem Zugang der Austrittserklärung bei ZAG ruht das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht des Mitglieds in der MV. Gehört das Mitglied auch einem anderen Organ der ZAG an, so ruht sein Stimm- und Wahlrecht ebenso in diesem Organ.

 

§ 11 Streichung von der Mitgliederliste

(1) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Bundesvorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Zahlungserinnerung weiterhin mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und mit der Mahnung die Streichung von der Mitgliederliste angedroht wurde.

(2) Die Streichung wird mit der Beschlussfassung wirksam.

(3) Der Beschluss über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

 

§ 12 Ausschluss von Mitgliedern

(1) Mitglieder können aus der Gewerkschaft ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn ihre Mitgliedschaft der Verwirklichung der Zwecke der ZAG oder dem Ansehen der ZAG schadet.

(2) Einen Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Der Antrag muss begründet beim Bundesvorstand eingereicht werden. Dieser kann beschließen, dass das Stimmrecht des betroffenen Mitglieds bis zu einer Entscheidung über den Antrag ruht. Gehört das betroffene Mitglied zusätzlich einem Organ der ZAG an, so ruht mit dem Beschluss auch sein Stimmrecht in diesem Organ. Bei der Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt.

(3) Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter haben das betroffene Mitglied umgehend über den Antrag zu informieren und von diesem eine Stellungnahme einzufordern. Dazu muss dem Mitglied mindestens eine Frist von zwei Wochen eingeräumt werden.

Nach Ablauf der Frist entscheidet der Bundesvorstand mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen über den Antrag. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Erfolgt die Beschlussfassung in einer Sitzung des Vorstands, so muss dem Betroffenen die Möglichkeit zur persönlichen Anhörung gewährt werden. Das betroffene Mitglied ist bei der Beschlussfassung nicht stimmberechtigt.

(4) Der Ausschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Bundesvorstand unverzüglich bekannt gemacht werden.

(5) Änderungen der Antragsbefugnis kann der Bundesvorstand beschließen.

 

§ 13 Organisationsgliederung

(1) ZAG gliedert sich in Ebenen und Fachbereiche (Matrixstruktur).

  1. Ebenen

a) Betriebs- oder Einrichtungsgruppen

b) Regionalbereiche

c) Bund

d) Näheres regelt eine vom Vorstand beschlossene Richtlinie.

      2. Fachbereiche

a) Über die Bildung oder Auflösung eines Fachbereiches entscheidet der Vorstand selbstständig oder auf Antrag berechtigter Mitglieder.

b) Näheres regelt eine vom Vorstand beschlossene Richtlinie.

 

(2) Die Zuordnung sowie die Änderung der Zuordnung von Branchen, Teilbranchen und Betriebs- oder Einrichtungsgruppen aus den Organisationsebenen zu den Fachbereichen wird vom Vorstand in einer Richtlinie geregelt.

(3) Alle Gliederungen und Organe sind dem Zweck und den Aufgaben der ZAG verpflichtet. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:

a) Sie fördern die Ziele der ZAG in ihren Gliederungen und Organen.

b) Sie erledigen die anfallenden Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich im Sinne dieser Satzung und den dazugehörenden Richtlinien.

c) Die Finanzierung der einzelnen Gruppen sowie weitere organisatorische Punkte werden in einer vom Vorstand beschlossenen Richtlinie festgelegt.

 

§ 14 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung (MV) beschließt alle Angelegenheiten der ZAG, soweit diese nicht durch die Satzung ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen werden. Sie beschließt insbesondere die in dieser Satzung festgelegten Aufgaben.

(2) Des Weiteren beschließt die MV folgende Themen:

a) die Richtlinien für Unterstützung im Streik-/Warnstreikfall gemäß § 7 sowie über die Verwaltung des Solidaritätsfonds

b) die teilweise oder völlige Auflösung des Solidaritätsfonds, wenn die Mittel des Fonds für andere satzungsgemäße Zwecke verwendet werden sollen. Dies muss zuvor der Bundesvorstand mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen haben.

c) die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr

d) die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

e) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Bundesvorstands. Die Wahl des Bundesvorstands soll in dem Jahr stattfinden, in dem auch Betriebsratswahlen stattfinden.

f) die Wahl des Rechnungsprüfers

g) Änderungen der Satzung. Die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

h) die Auflösung der ZAG

(3) Die MV findet in der Regel einmal im Kalenderjahr statt. Sie sollte am Sitz der ZAG stattfinden.

(4) Der Bundesvorstand beruft bei Bedarf weitere Mitgliederversammlungen ein. Bedarf besteht u.a., wenn

a) Dies zur Durchsetzung der Ziele der ZAG notwendig ist und/oder zeitnah ein Beschluss der MV benötigt wird.

b) Ein Mitglied einen Antrag beim Bundesvorstand einreicht, über den nach objektiver Betrachtung zeitnah entschieden werden muss und das Warten auf die nächste ordentliche MV nicht zumutbar ist.

(5) Die MV ist durch den Bundesvorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens 28 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag und endet mit dem Tag, an dem die MV stattfindet. Die Einladung erfolgt in Textform.

(6) Anträge zur Beschlussfassung durch die MV und Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung kann jedes Mitglied stellen. Anträge auf Beschlussfassung können nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach Ablauf des siebten Tages vor der MV beim Bundesvorstand eingereicht werden. Beschlussfassungen in der MV, deren Gegenstand den Mitgliedern nicht vorher mitgeteilt wurde, sind nur zulässig, wenn die MV den Antrag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zur Beschlussfassung zulässt. Eine Satzungsänderung ist jedoch nur zulässig, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung innerhalb der Ladungsfrist gem. Abs. 5 mitgeteilt wurde.

(7) Die MV ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste und Medien zulassen, wenn die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt.

 

§ 15 Beschlussfassung der MV

(1) In der MV hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. An der Abstimmung muss jedes Mitglied persönlich teilnehmen. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

(2) Die MV wird von einem Mitglied des Bundesvorstands geleitet. Dieses wird zum Versammlungsleiter bestellt. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim und schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Bei Personalwahlen reicht der Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds.

(4) Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Bundesvorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite MV mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Beschlüsse der MV werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die jeweils erforderliche Mehrheit ist nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein- Stimmen zu errechnen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag auf Beschlussfassung abgelehnt.

 

§ 16 Bundesvorstand, Vorsitzender

(1) Der Bundesvorstand im Sinne des § 26 BGB (Vorstand) besteht aus zehn Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus

a) einem Bundesvorsitzenden (Vorsitzender)

b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden (stellv. Vorsitzender)

c) einem Schatzmeister (Kassierer)

d) einem Schriftführer (Protokollant)

e) fünf Beisitzern

(2) Mitglieder des Bundesvorstands können nur natürliche Personen sein, die Mitglied in ZAG sind.

Das Amt eines Bundesvorstands endet

a) mit Ablauf der Wahlperiode. Das Vorstandsmitglied bleibt bis zur Übernahme des Amtes durch ein neu gewähltes Vorstandsmitglied im Amt.

b) mit der Abberufung durch Beschluss der MV, ohne dass es dazu einer Begründung bedarf

c) mit der Beendigung seiner Mitgliedschaft in ZAG

d) mit Amtsniederlegung des Mitglieds. Die offizielle Niederlegung des Amts erklärt das Mitglied gegenüber den teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu Beginn einer Vorstandssitzung. Sämtliche Unterlagen und Gegenstände, die im Zusammenhang mit dem niedergelegten Amt stehen, müssen spätestens drei Tage nach der Amtsniederlegung dem Bundesvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter übergeben werden. Die Anfertigung von Abschriften, Kopien o.ä. ist nicht zulässig. Zudem müssen alle digitalen Dateien, die im Rahmen der Vorstandstätigkeit angefertigt wurden, unwiderruflich gelöscht werden. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße und dauerhafte Vernichtung nach den gültigen Datenschutzrichtlinien des BDSG und der DSGV trägt jedes Vorstandsmitglied selbst. Ansprüche bzgl. datenschutzrechtlicher Verstöße werden in diesem Zusammenhang gegen jedes Mitglied persönlich geltend gemacht.

Die zeitnahe Besetzung des freigewordenen Amtes erfolgt durch ein bisher gewähltes Vorstandsmitglied, welches durch den Bundesvorstand ernannt wird. Dieses übernimmt das Amt kommissarisch, bis bei der nächsten MV ein Nachfolger in den Bundesvorstand gewählt wurde.

(3) Die Haftung der Bundesvorstandsmitglieder gegenüber der ZAG ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

§ 17 Zuständigkeit des Bundesvorstands

(1) Dem Bundesvorstand obliegen die ihm in dieser Satzung an anderer Stelle übertragenen Aufgaben sowie die Geschäftsführung der ZAG nach Maßgabe dieser Satzung und den Beschlüssen der MV.

Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben

a) Er vertritt die Interessen der ZAG gegenüber den Arbeitgebern, der Politik und der Öffentlichkeit.

b) Er bereitet die Mitgliederversammlungen vor und führt die Beschlüsse der MV aus.

c) Er bereitet den Haushaltsplan vor und ist für die Buchführung und die Erstellung des Jahresberichts zuständig.

d) Er beschließt über die Aufnahme von Mitgliedern.

e) Er beschließt die Richtlinien der jeweiligen Organe und Gliederungen gem. § 13 Abs. 1 und 2.

f) Er beschließt die Richtlinie zur Gewährung von Rechtschutz in einer Ausführungsbestimmung gemäß § 2 Abs. 8 und § 7 Abs. 7.

(2) Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben externe Berater einbeziehen. Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten und sich zur Erfüllung seiner Aufgaben eines hauptamtlichen Geschäftsführers bedienen. Der Bundesvorstand kann dem Geschäftsführer die Leitung der Geschäftsstelle und die laufende Geschäftsführung der ZAG übertragen. Der Geschäftsführer ist unter der Aufsicht und nach den Weisungen des Bundesvorstands tätig.

(3) Er stellt Personal ein und beschließt die Rahmenbedingungen der jeweiligen Arbeitsverträge.

(4) Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der ZAG sind je zwei Mitglieder des Bundesvorstands, von denen einer der Bundesvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sein muss, gemeinsam berechtigt.

(5) Er setzt zum Zwecke einer Tarifauseinandersetzung bzw. einer Tarifforderung eine Tarifkommission im Sinne des § 13 ein. Gleiches gilt für den Abschluss eines Anschlusstarifvertrages. Näheres wird in einer von der MV beschlossenen Richtlinie geregelt.

 

§ 18 Sitzungen und Beschlüsse des Bundesvorstands

(1) Vorstandssitzungen sind durch den Vorsitzenden oder durch einen seiner Stellvertreter mit angemessener Frist und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen, sofern der Termin nicht in der vorangegangenen Sitzung bekannt gegeben wurde. Die Einladung erfolgt in Textform.

Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn dies durch zwei Vorstandsmitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.

(2) Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner amtierenden Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Der Bundesvorstand ist auch beschlussfähig, wenn ihm weniger Mitglieder angehören, als in dieser Satzung bestimmt sind.

(3) Der Geschäftsführer sowie jedes Vorstandsmitglied sind berechtigt, Anträge zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung zu setzen.

(4) Beschlüsse des Bundesvorstands werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden, abstimmungsberechtigen Stimmen gefasst. Zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses werden lediglich die Ja- und Nein-Stimmen gezählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen finden keine Beachtung. Der Geschäftsführer hat kein Stimmrecht.

5) Jedes Mitglied des Bundesvorstands hat eine Stimme. Ruht das Stimmrecht in der MV, so ruht auch das Stimmrecht im Bundesvorstand. Ein Mitglied des Bundesvorstands kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Stimmabgabe bevollmächtigen. In diesem Fall ist die Vollmacht auf Verlangen eines anderen Mitglieds des Vorstands schriftlich nachzuweisen. Die Ausübung von mehr als zwei Stimmrechten ist nicht zulässig.

(6) Der Bundesvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 19 Wahlen des Bundesvorstands

(1) Die in § 16 Abs. 1 a) bis d) zu wählenden Funktionen im Bundesvorstand werden auf der MV von mindestens einem ordentlichen Mitglied vorgeschlagen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Hat kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Erreichen mehr als zwei Kandidaten die höchste Stimmenzahl, so wird der Wahlgang wiederholt. Bei der Stichwahl ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erreicht. Erreichen die Kandidaten bei der Stichwahl die gleiche Stimmenzahl, so entscheidet das Los.

(2) Die Wahl der weiteren Bundesvorstandsmitglieder als Beisitzer nach § 16 Abs. 1 e), können in einem Wahlgang zusammengefasst werden. In diesem Fall nennen die Stimmberechtigten auf den Stimmzetteln höchstens fünf Kandidaten. Mehrfachnennungen sind nicht zulässig. Die Kandidaten sind in der Reihenfolge, der auf sie entfallenden Stimmen gewählt. Kandidaten, auf die die gleiche Stimmenzahl entfällt, sind gewählt, wenn noch genügend gleiche Ämter zu besetzen sind. Andernfalls wird die Wahl, der wegen Stimmengleichheit nicht besetzten Ämter wiederholt.

 

 § 20 Schriftform, Protokollierung

(1) Soweit in dieser Satzung die Schriftform vorgesehen ist, beinhaltet dies auch die Zulässigkeit der elektronischen Form im Sinne des § 126 Abs. 3 BGB.

(2) Bei Versammlungen ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Ein Ergebnisprotokoll ist ausreichend. Die Archivierung übernimmt der Schriftführer. Die Protokollierung von Beschlüssen ist nicht Voraussetzung für deren Wirksamkeit.

 

§ 21 Auflösung der ZAG

(1) Die Auflösung der ZAG kann nur in einer MV mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Falls die MV nichts anderes beschließt, sind der Bundesvorsitzende und seine Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen wird steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO (Abgabenordnung) zugeführt, wenn die MV nichts anderes beschließt.