In Betrieben mit wenigstens 5 schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Arbeitnehmern (§ 151 Abs.3 SGB IX, § 177 Abs.1 SGB IX), die nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, wird eine Schwerbehindertenvertretung (SBV) gewählt.
Die SBV vertritt die Interessen aller schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Kollegen und besitzt umfassende Informations-, Anhörungs- und Mitwirkungsrechte (§178 Abs.2 SGB IX).
Zu den Kernaufgaben der SBV gehören die Eingliederung von Menschen mit Behinderung und die Vertretung der Interessen im Arbeitskontext. Sie wacht über die Einhaltung von Rechtsvorschriften, beantragt Maßnahmen (z.B. präventive), unterstützt bei Anträgen und Schwierigkeiten in Bezug auf das Arbeitsverhältnis und muss bei Kündigungen beteiligt und angehört werden.
Die Schwerbehindertenvertretung muss Beschwerden von Schwerbehinderten aufnehmen und versuchen, gemeinsam mit dem Arbeitgeber auf eine gute Lösung hinzuwirken.
Die SBV hat das Recht an allen Sitzungen des Betriebs- oder Personalrates teilzunehmen und sich beratend einbringen. Ziel ist es, die Angelegenheiten der schwerbehinderten Beschäftigten vorzutragen und zu besprechen.
Ebenso hat die SBV ein Rederecht auf Betriebsversammlungen sowie einmal im Jahr auf die Durchführung einer eigenen Versammlung.
Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung findet alle 4 Jahre statt. Wahlberechtigt sind alle beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen in einem Betrieb (auch Leiharbeiter und leitende Angestellte). Zur Wahl können alle antreten, die nicht nur vorübergehend beschäftigt sind (Ausnahme Leiharbeiter) und die das 18. Lebensjahr am Wahltag erreicht haben. Die SBV selbst muss nicht schwerbehindert sein.
Als Mitglied der Schwerbehindertenvertretung kannst du dich für die Belange deiner schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Kollegen einsetzen.
Wir informieren und unterstützen dich gerne bei allen Fragen rund um dieses Amt.
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