Schwerbehinderung

§2 (1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.

Die Schwere der Behinderung wird durch den Grad der Behinderung (GdB) eingestuft. Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn ein GdB von 50 oder höher zuerkannt wurde. Eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten ist ab einem GdB von 30 möglich.

 

»Als Mitglied im Zentrum hast du ein Anrecht auf Beratung und Unterstützung bei der Antragstellung
oder bei Bedarf im Widerspruch gegen einen negativen Bescheid.«

 

Antragstellung und Feststellung

Bevor ein Antrag gestellt wird, ist es ratsam, deine Ärzte von deinem Vorhaben zu unterrichten. Diese können wichtige Atteste, Berichte und Befunde zur Verfügung stellen. Sammle alle relevanten Dokumente zu deinen Gesundheitsstörungen und Beeinträchtigungen wie Arztberichte, Befunde, Gutachten usw.
Der Antrag zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft wird beim Versorgungsamt bzw. bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde (z.B. dem Landratsamt) gestellt. Dort findest du auch die entsprechenden Formulare zur Antragstellung.
Die Feststellung erfolgt nach Einsenden des vollständigen Antrages auf Grundlage der vorliegenden oder selbst erhobenen ärztlichen Befunde und Berichte sowie vergleichbarer Unterlagen.
Je detaillierter du deine Angaben im Antrag machst und je aussagefähiger die ärztlichen Unterlagen zu deinen geltend gemachten Beeinträchtigungen sind, um so eher wird ein realistisch zutreffender GdB ermittelt werden.
Lasse dich durch uns beraten!
Nach der Bearbeitungszeit (von teilweise bis zu 6 Monaten und länger) wird der Feststellungsbescheid zugesandt. Ist das Ergebnis nicht zutreffend, hast du die Möglichkeit innerhalb von 4 Wochen einen Widerspruch einzulegen. Ab einem GdB von 50 wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt.

Gleichstellung

Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens von 30, können bei der Agentur für Arbeit einen Gleichstellungsantrag stellen. Eine Gleichstellung bringt für beschäftigte Menschen einige Vorteile, so z.B. den besonderen Kündigungsschutz.

Nachteilsausgleiche bei Schwerbehinderung

Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung haben Anspruch auf verschiedene Nachteilsausgleiche. Welche das sind, hängt von dem Grad der Behinderung und/oder dem zuerkannten Merkzeichen ab.
Das sind zum Beispiel Vergünstigungen bei der Steuer, ermäßigte Eintrittspreise bei kulturellen Veranstaltungen, mehr Urlaubstage oder ein früherer Renteneintritt.
Hier einige Beispiele:

» Zusatzurlaub

Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung nach SGB IX haben Anspruch auf 5 zusätzliche Urlaubstage im Jahr. Dieser Anspruch gilt bei einer 5-Tage-Woche und verringert oder vermehrt sich entsprechend bei zum Beispiel einer 4-Tage- oder 6-Tage-Woche. Um den Urlaubsanspruch geltend zu machen, muss die Schwerbehinderung gegenüber dem Arbeitgeber nachgewiesen werden. Arbeitnehmer, die einen GdB unter 50 haben oder gleichgestellt sind, haben keinen Anspruch auf Zusatzurlaub.

» Besonderer Kündigungsschutz

Menschen mit Schwerbehinderung haben einen besonderen Kündigungsschutz und sind nicht so leicht kündbar. Arbeitgeber müssen vor einer beabsichtigten Kündigung erst einen Antrag beim zuständigen Integrationsamt stellen. Hier wird dann geprüft, ob die Behinderung des Beschäftigten Grund für die Kündigung ist und ob es eine Einigung zwischen Arbeitgeber und dem Beschäftigten gibt. So bietet das Integrationsamt auch Hilfe und Beratung an, wenn zum Beispiel ein Arbeitsplatz umgestaltet oder entsprechend ausgestattet werden muss. Gibt es im Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung? Dann muss diese in das Kündigungsvorhaben einbezogen werden. Wird sie nicht beteiligt, so ist die Kündigung unwirksam! Der besondere Kündigungsschutz gilt auch für schwerbehinderte Menschen mit Gleichstellung.
Der besondere Kündigungsschutz wird oft missverstanden. Er bedeutet nicht, dass Menschen mit Schwerbehinderung unkündbar sind. In etwa 75 % der Fälle stimmt das Integrationsamt einer Kündigung zu.

» Früher in Altersrente

Unter bestimmten Voraussetzungen können Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung zwei Jahre früher in Rente gehen:

    • Es liegt ein GdB von mindestens 50 vor.
    • Die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren ist erfüllt.
    • Das maßgebende Alter ist erreicht (Informationen unter: Deutsche Rentenversicherung)

Beratung zur Schwerbehinderung unter:  0159 – 03 89 84 20

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